Anforderung an die fortlaufende Flugerfahrung für den nichtgewerblichen Flugbetrieb
Seit dem 8. April 2020 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 in Kraft getreten. Hierdurch entstand das neue, vereinfachte Lizenzgesetz für Ballonpiloten (BFCL). Damit lösen sich die Ballonlizenzen endlich von den Vorschriften der „normalen“ FCL-Regelungen und ein stark vereinfachtes Lizenzgesetz wird ermöglicht.
Die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung haben sich sogar „vereinfacht“. Auf Grund der aktuellen Lage haben jedoch viele Piloten keine Ballonfahrten durchgeführt. Damit ihr wisst, ob ihr fahren dürft haben wir die Regelungen hier vereinfacht in einer Grafik zusammengefasst. Die schriftlichen Regelungen findet ihr im folgenden Dokument:
Handout fortlaufende FlugerfahrungSchaubild für den nichtgewerblichen Flugbetrieb: