Balloon Rulebook: Ergänzung des Teils BFCL
Nachdem auch die Luftfahrt der allgemeine Shutdown getroffen hat gab es dieses Jahr wenig Echo und Fragen zu den luftrechtlichen Änderungen am 08. April.
Auch von unserer Seite mussten die bereits geplanten Refresher leider auf Grund der Corona-Schutzmaßnahmen abgesagt werden.
In der Hoffnung, dass zum Erscheinen dieser Ausgabe bereits viele Ballonfahrer wieder den nächsten Start ins Auge fassen können geben wir an dieser Stelle einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Änderungen.
Die erste Stufe der „simpler and lighter rules for general aviation“ im Rahmen der GA-Rodmap kennen wir seit 2018 mit Einführung des Balloon Rulebooks auf Grundlage von VO(EU) 2018/395. Nachdem zuerst der Bereich Flugbetrieb mit BOP-BAS (basic operations) und BOP-ADD (commercial operations) umgesetzt war geht es jetzt in der zweiten Runde um die Implementierung des Bereichs Lizenzierung, dem Teil BFCL.
Durch VO(EU) 2020/357 wurden am 08.04.2020 die neuen für die Ballonfahrer spezifischen Regelungen als Bestandteil des Balloon-Rulebooks eingeführt.
Die bisherigen allgemeinen Regelungen auf Basis VO(EU) 1178/2011 sind durch VO(EU) 2020/357 aufgehoben.
Alle Verordnungen sind auf der EASA-Seite auch in deutscher Sprache abrufbar.
Zudem stehen auch für den Bereich Lizenzierung die Acceptable means of compliance (AMC) und Guidance material (GM) zur Auslegung zur Verfügung, allerdings nur auf englischer Sprache. Auf der BWLV-Webseite werden wir zusätzlich noch Links und FAQs zum Thema bereitstellen. Diese Zusammenfassung bezieht sich grundsätzlich auf die Klasse Heißluftballone. Die Regelungen für Gasballone, Heißluft-Luftschiffe sowie zu speziellen Betriebsarten wie Fesselaufstieg, Nachtflug sind im Gesetzestext nachzulesen bzw. weiter in den Dokumenten auf unserer Homepage kommentiert.
Wegfall der LAPL-Lizenz
Der LAPL(B) wird abgeschafft und es gibt für alle Ballon-Piloten nur noch einheitlich den BPL. Umwandlung von LAPL(B) in BPL ist möglich, logischerweise bleiben Einschränkungen auf nichtgewerblichen Betrieb bestehen.
Medical
Für den gewerblichen Betrieb wird minimal ein Medical Klasse 2, für den nichtgewerblichen Betrieb wird minimal ein LAPL-Medical vorausgesetzt. Dabei ist aber zu beachten, dass das LAPL-Medical kein ICAO-konformes Medical ist und damit nur innerhalb der EASA-Staaten gilt.
Fortlaufende Flugerfahrung
Für alle Lizenzen gilt (BFCL.160):
- 6 Flugstunden / 10 Starts+Landungen als PIC innerhalb 24 Monaten
- und Schulungsflug mit einem Lehrer alle 48 Monate
- alternativ eine Befähigungsüberprüfung innerhalb der letzten 24 Monate.
Hinzu kommt für den gewerblichen Betrieb (BFCL.215):
- mindestens 3 Fahrten innerhalb 180 Tagen, davon mindestens eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse oder eine Auffrischungsfahrt mit Lehrer
- alle 24 Monate eine Befähigungsüberprüfung (Fahrt mit Prüfer nach BOP.ADD.315) auf einem Ballon der größten Gruppe für die man die Berechtigung hält oder ein Auffrischungslehrgang in ATO/DTO.
Mit der Befähigungsüberprüfung gilt auch der Schulungsflug mit Lehrer nach BFCL.160 (erster Absatz) als erfüllt
Besondere Regelungen sind zu beachten, wenn Berechtigungen für verschiedene Ballonklassen (HL/Gas/Luftschiff) bestehen.
Flugbuchaufzeichnungen
Sofern noch Flugbücher mit altem Vordruck im Einsatz sind ist zu beachten, dass alle ergänzenden Informationen nach AMC1 BFCL.050 enthalten sind: Klasse und Gruppe des Ballons, Funktion des Piloten, Zusatzinformationen je nach Betriebsart (non-commercial, commercial, specialized ) sowie Kennzeichnung von Schulungs- und Überprüfungsfahrten mit Bestätigungen durch Prüfer, Lehrer oder ATO
Ausbildung
Ausbildung kann zukünftig nur noch auf Ballonen der Gruppe A begonnen werden.
Flugschüler müssen ein Mindestalter von 14 Jahren haben um Alleinflüge durchführen zu dürfen. Prüfungsbewerber müssen ein Mindestalter von 16 Jahren haben. Die Ausbildung erfolgt in einer ATO oder DTO. Dabei sind mindestens 16 Flugstunden auf der Gruppe A, davon mindestens 12 Stunden mit Fluglehrer bei min. 10 Befüllungen und 20 Starts und Landungen sowie der beaufsichtigte Alleinflug mit 30min Mindestflugzeit zu absolvieren. Zwischen bestandener Theorieprüfung und praktischer Prüfung dürfen maximal 24 Monate liegen.
Für Erweiterungen auf andere Ballongruppen sind 2 Einweisungsfahrten mit Lehrer sowie mindestens 100h als PIC für Gruppe B, 200h für Gruppe C und 300h für Gruppe D erforderlich.
Für die Erweiterung commercial operations (BFCL.215) ist ein Mindestalter von 18 Jahren sowie 50h als PIC mit 50 Starts und Landungen sowie eine Fahrt mit Prüfer zur Kompetenzbeurteilung erforderlich.
Vereinfachte Übersicht zu den Rahmenbedingungen bei Heißluftballonen
non-commercial | commercial | |
Grundlage | VO(EU) 2018/395 mit VO(EU) 2020/357 Artikel 3 Absatz 2 |
VO(EU) 2018/395 mit VO(EU) 2020/357 Definition nach Artikel 2 (7a) |
Lizenz | BPL | BPL |
Ausübung | ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb (BFCL.115) | im gewerblichen Flugbetrieb (BFCL.115 + BFCL.215) |
Medical | mindestens LAPL
bis 40 Jahre max. 60 Monate |
mindestens Klasse 2
bis 40 Jahre max. 60 Monate |
zusätzliche Voraussetzungen | – | Berechtigung com ops (Pilot)
Declaration (Betreiber) Training Erste Hilfe und Umgang mit Feuerlöschern alle 36 Monate |
Personenanzahl | max. 4 (1+3) | keine Beschränkung |
Fortlaufende Flugerfahrung | min. 6 Flugstunden als PIC min. 10 Starts+Landungen innerhalb 24 MonatenSchulungsflug mit Lehrer innerhalb 48 Monaten alternativ eine Befähigungsüberprüfung innerhalb der letzten 24 Monate. |
min. 6 Flugstunden innerhalb min. 10 Starts+Landungen innerhalb 24 MonatenBefähigungsüberprüfung innerhalb der letzten 24 Monate. mindestens 3 Fahrten innerhalb 180 Tagen oder Auffrischungsfahrt mit Lehrer |
Alter | Mindestalter: 16 Jahre Höchstalter: unbegrenzt |
Mindestalter: 18 Jahre Höchstalter: 70 Jahre |
Bestehende Regelungen zum Betrieb
An dieser Stelle nochmals der Hinweis auf einige der bereits eingeführten Regelungen aus dem Part-BOP:
- Beachtung der Punkte bzgl. Fahrtvorbereitung, Wetterbriefing, Vorflugkontrolle, Passagiereinweisung, Schutzkleidung für Helfer, Rauchverbot (BOP.BAS.030 und Folgende)
- Rückhaltesystem-Pflicht für Piloten (BOP.BAS.320), Ausnahmen nur bei nicht abgeteilten Körben ohne Drehventil.
- Ballone müssen über einen Sekundärradartransponder verfügen (BOP.BAS.360). Wenn fest eingebaut oder mitgeführt besteht eine generelle Betriebspflicht ansonsten in den dafür ausgewiesenen Lufträumen.
- Kenntnis und Beachtung des Betriebshandbuchs sowie entsprechende Dokumenation im gewerblichen Betrieb
Zudem sind aktuell die jeweils gültigen Corona-Schutzverordnungen der Länder zu beachten.
Zusätzliche Hinweise Sprechfunk
Bereits im Dezember 2018 wurden 3 neue bundesweite Kanäle für die Luft-Luft-Kommunikation reserviert (NfL 1-1524-18) welche explizit auch im Rahmen des Ausbildungs- und Übungsbetriebes genutzt werden dürfen.
Seit 17. April 2020 kamen nun noch zusätzliche regionale Frequenzen hinzu (NfL 1-1935-20). Für den Austausch betrieblicher Meldungen zwischen verschiedenen Luftfahrzeugen bis FL100 stehen insgesamt 12 Frequenzen zur Verfügung.
Übersicht für den Süden Deutschlands:
Deutschland gesamtes Staatsgebiet |
122.540 122.555 |
Region 8 Oberer Main – Franken – Rhön – Bayerischer Wald |
123.010 |
Region 9 Schwarzwald – Oberrhein – Schwäbische Alb – Obere Donau |
130.740 |
Region 10 Allgäu – Bayerisches Hügelland – Alpen |
121.290 |
Für die betriebliche Boden-Luft-Kommunikation außerhalb von Landeplätzen gelten weiterhin die im Dezember 2018 (NfL 1-1525-18) veröffentlichten Frequenzen:
Freiballonsport und Verfolgerbetrieb | 122,255 |
Betrieb Luftschifffahrt | 134.005 |
Flugplatzübergreifender Ausbildungs-und Übungsbetrieb | 123.465 |
Links:
EASA https://www.easa.europa.eu/regulations#regulations-balloons
Erschienen in „der adler“ 06/2020 & „Luftsport in Bayern“ 2/2020
Text & Bild: Frank Kruspel, Freiballonreferent BWLV.