Part-ML – Instandhaltungsprogramme
Liebe Ballonfreunde,
die EU und EASA halten was sie versprochen haben. Es gibt zahlreiche Erleichterungen in der allgemeinen Luftfahrt. In unserem Blog werden wir nun in unregelmäßigen Abständen über Neuerungen berichten. Ob Lizenzen, Betrieb oder Instandhaltung.
Heute widmen wir uns dem Thema Instandhaltungsprogramme.
Eine kurze Begriffserklärung vorweg. Früher waren für die Ballone die CAMOs zuständig. Diese haben das ARC ausgestellt, nachdem der Ballon erfolgreich für lufttüchtig befunden wurde. Nach der Einführung der neuen Verordnung werden in Zukunft CAOs (Combined Airworthiness Organisation) die Lufttüchtigkeit prüfen.
Für viele Halter ist das Instandhaltungsprogramm (IHP) bis heute ein großes Geheimnis. Für die Zulassung bisher notwendig, damals noch zwingend von der Behörde oder einer CAMO genehmigt. Teuer ohnehin. Es landet dann in der Lebenslaufakte und wird frühstens von einem Prüfer zur Lufttüchtigkeitsprüfung kurz angepackt. Die Wartezeiten auf Genehmigung beim LBA haben vor wenigen Jahren viele Piloten am Boden gehalten. Die früheren CAMO´s nahmen für die Erstellung gutes Geld (100-300 Euro). Dabei ist ein IHP bis auf Kennzeichen, Adresse und Werknummer kaum individuell. Ist ein Muster für Cameron, Schroeder oder Kubicek erstmal erstellt, dauert die Individualisierung mit Genehmigungsvermerk der CAMO oder CAO höchstens 20 Minuten.
Das IHP hat dabei aber auch Vorteile. Es fasst die Instandhaltungsarbeiten kompakt zusammen, ob Forderungen der Behörde, Wartungsanweisungen der Hersteller oder vorgeschriebene Lufttüchtigkeitsanweisungen. Auch sollte dort zu finden sein, was unter „Pilot/Owner“ Instandhaltung fällt. Also welche Instandhaltung der Pilot an seinem Ballon selber durchführen darf. Kurz gesagt, dass IHP stellt die Grundlage für die Instandhaltung des Ballons. Es soll helfen, diese vollständig auszuführen.
All das mag bei komplexen Luftfahrzeugen sicherlich sinnvoll sein, aber bei einem Ballon?
Wie oft habt ihr euch das IHP durchgelesen?
Ich selber habe hunderte gelesen, erstellt und revidiert. Zudem sind fast alle bei den jährlichen Prüfungen nicht mehr aktuell. Auch die IHP´s die von einer CAMO kommen und eigentlich revidiert werden müssten. Dort finden sich Forderungen der Behörde, die schon vor Erstellung des IHP´s keine Gültigkeit mehr hatten. Ein Korb von einem anderen Hersteller wurde eingesetzt, das IHP aber nicht angepasst. Neue, geänderte oder zurückgezogene NfL´s sind nicht eingepflegt. Das sind nur wenige Beispiele. Durch die Änderung der Verordnung in 2018 selbsterklärte IHP´s für nicht-gewerbliche Ballone kleiner 3400m³ von Halter auszustellen, sind zumindest die Kosten reduziert worden. Ist man aber in einer CAMO unter Vertrag, erstellt die CAMO gegen Gebühr das IHP. Änderungen kosten zusätzlich.
Wie kommt man an ein IHP?
Selbsterklärtes IHP (nur für Heißluftballone kleiner 3400 m³ oder Gasballone kleiner 1050 m³)
Man erstellt es selber. Eine Beispielmaske für einen Schroeder Ballon (Stand 07/2020) findet ihr im Anhang. Verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist der Halter/Betreiber.
Genehmigtes IHP durch die CAMO / CAO
Der Prüfbetrieb (CAMO/CAO) erstellt es für euch und genehmigt es auch. Verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die CAMO/CAO sein. Dieses wird durch einen Vertrag geregelt.
Die CAMO kann aber auch durch einen „eingeschränkten Vertrag“ euer IHP erstellen und genehmigen aber ihr bleibt weiterhin für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich. Eingeschränkter Vertrag deshalb, weil dieser nur für die Erstellung des IHPs geschlossen wird, die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchigkeit übernimmt der Betrieb nicht. Die CAMO/CAO muss allerdings spätestens einmal jährlich das IHP überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Warum schreibe ich das alles?
Weil es durch die Einführung des neuen Part ML (Part-M light) nun eine weitere Möglichkeit gibt. Und zwar für alle Halter und Betreiber. Egal ob größer als 3400 m³ oder gewerblich.
Man benötigt kein selbsterklärtes oder genehmigtes IHP mehr, wenn man die Punkte nach ML.A.302 (e) befolgt, das heißt:
1) Der Halter/Eigentümer/Betreiber muss Pilot sein und dadurch berechtigt sein, Pilot/Owner Instandhaltung durchzuführen.
2) Man hält sich an ALLE Anweisungen der Hersteller
3) es gibt keine zusätzlichen Instandhaltungsanweisungen durch:
- vorgenommen Änderungen oder Reparaturen (z.b. Einbau von Geräten, die nicht vom Hersteller genehmigt sind)
- spezielle Nutzung des Ballons (z.B. Start vom Boot mit spezieller Genehmigung des Herstellers, der Behörde etc.
Im Klartext heißt das, dass wenn man nicht ein selbstgebauten Korb oder Brenner benutzt oder den Ballon für andere Zwecke als vom Hersteller vorgesehen nutzt, man die Bedingungen nach ML.A.302 (e) erfüllt und man somit kein Instandhaltungsprogramm mehr vorhalten muss.
Das erspart eine Menge Arbeit für die Betriebe und Halter, zudem eine Menge Kosten.
Auszug aus den annehmbaren Nachweisverfahren der EASA zu der Verordnung ML.A.201:
Benjamin Eimers