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Umschreibung von FCL-Lizenzen in BFCL-Lizenzen

CategoriesGesetze / Wissenswertes

Max Michels

5. Mai 2021

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In den vergangenen Tagen wurde in mehreren Diskussionsrunden das Thema Lizenz bzw. BFCL-Lizenzänderung zu hören. Hintergrund ist, dass seit dem 8. April 2020 die neuen Regeln in Kraft getreten sind und nun einige Lizenzerweiterungen oder Aktualisierungen anstanden. Dabei haben aber unterschiedliche Landesluftfahrtbehörden unterschiedliche Meinungen und interpretieren das neue Lizenzgesetz unterschiedlich.

Es ist nicht notwendig eure Lizenzen in BFCL umschreiben zu lassen. Sofern es aber notwendig ist (bspw. Erweiterung der Rechte), so solltet ihr folgenden Punkt beachten:

Rechte, die ihr in eurer FCL-Lizenz schon hattet, stehen euch auch in der BFCL-Lizenz zu. Diese stehen euch auch zu, wenn die Lizenz in der Vergangenheit nicht aktiv genutzt wurde. Verlangt die Behörde beispielsweise einen Nachweis für Fesselstarts (Tethering), so sind diese nicht notwendig. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass als FI oder FE alle bisherigen Rechte eingetragen werden, insbesondere auf die zusätzlichen Eintragungen night, Tethering und com.ops, sofern ihr dieses Recht besitzt. Bei Nachfragen der Behörden kann auf die Verordnung 2018/395 Artikel 3b Nr. 1 verwiesen werden, der dies genau regelt. Link zur Verordnung: Konsolidierter TEXT: 32018R0395 — DE — 08.04.2020 (europa.eu)

(1)  Teil-FCL-Lizenzen für Ballone und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen.

 

 

 

 

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